Info zu Tönungsfolien
Dubiose Auskünfte und mangelnde Aufklärung über die Gesetzeslage mancher Anbieter lassen den Autofahrer
in vielerlei Hinsicht im Unklaren. Weil immer wieder „Geschichten“ über Tönungsfolien erzählt werden die nur
als Verkaufstrick zu verstehen sind, habe ich mich entschlossen hier mal einiges klar zu stellen.
Gesetzliche Bestimmung:
Die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich sehen eine Beschichtung bei Fahrzeugen nur ab der B-Säule vor,
d.h. die hinteren Seitenscheiben sowie die Heckscheibe, wobei ein zweiter Außenspiegel vorgeschrieben ist.
Auf der Windschutzscheibe dürfen keine Scheibenfolien aufgebracht werden.
Sind Scheiben mit dem Symbol "V" gemäß ECE-R 43 gekennzeichnet (auch hintere Seitenscheiben und
Heckscheibe) so ist auch auf Diesen ein Anbringen von Tönungsfolien verboten.
Auf Dachfenster dürfen entweder Splitterschutz- oder Tönungsfolien aufgebracht werden.
Keinesfalls darf auf eine Scheibe mehr als eine Scheibenfolie aufgebracht werden.
Dies gilt auch wenn eine Scheibenfolie auf der Innenseite und eine weitere auf der Außenseite angebracht werden soll.
Jede Folie muss mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der
Scheibenfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganzzahligen Nennwert des Transmissionsgrades versehen
sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und so angebracht sein, dass sie auf jeder Scheibe
auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.
Ausnahmen:
Für Sonderfälle (z.B. medizinische Indikation) besteht auch bei Nichterfüllung der Bestimmung die Möglichkeit
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967
Vordere Seitenscheiben:
Eine Beschichtung der vorderen Seitenscheiben ist nur mit Splitterschutzfolien auf Klarglas gestattet.
(Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren Transmissionsgrad 95% (nicht getönt)
nicht unterschreitet.)
5 Prozentige Folie:
Für den Erhalt einer österreichischen Typengenehmigung für Autoglas-Tönungsfolien ist deren Lichttransmission
von mind. 20% erforderlich.
Eine Typengenehmigung von Tönungsfolien mit weniger als 20% Lichttransmission erfolgt
ausschließlich bei Einsatz eines Weitwinkelspiegels Klasse IV an der rechten Fahrzeugseite,
wobei ein Nachweis über die Eignung des vorhandenen Spiegels als Klasse IV Weitwinkelspiegels
zusätzlich zum Typengenehmigungsbescheid mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen ist.
Typengenehigung:
Viele am Markt erhältlichen Auto-Scheibenfolien sind nicht typengenehmigt!
Eine Typengenehmigung ist ausnahmslos nur in Verbindung mit einem Einbaubescheid vom Montageprofi gültig.
Der Kunde ist darüber zu belehren das Typengenehmigungsbescheid und Einbaubestätigung immer
mitzuführen sind und auf Verlangen der Executive vorzulegen sind.
Den "Einbaubescheid" der vom Bundesministerium für Verkehr vorgeschrieben ist, kann nur ein vom Importeur und vom Bundesministerium authorisierter Montagebetrieb aushändigen, daher sind alle in Österreich
handelsüblichen "Scheibenfolien" zum Selbsteinbau sehr schwer, nämlich nur auf Umwegen über einen
Fachmontage- Betrieb zu genehmigen.
Mir ist zu Ohren gekommen das eine Aufklärung darüber sehr oft vom Handel nicht statt findet,
ja dem Kunden sogar fälschlicher Weise erzählt wird das beigelegte Typengenehmigungen (aus Deutschland)
auch in Österreich gelten. Dem ist nicht so! (TROTZ EU MUSS EINE FOLIE IN ÖSTERREICH EXTRA ZUGELASSEN SEIN!)
Also Hände weg von Billigprodukten, die z. B. im Zubehör-Handel erhältlich sind. Falls überhaupt eine
österreichische Typengenehmigung vorhanden ist, fehlt die erforderliche Einbaubestätigung.
Ausländische Billigfolierer:
Manche ausländischen Folienmontagebetriebe werben mit einer "österreichischen Typengenehmigung" ,
was natürlich nur ein Verkaufstrick ist.
Unsere ausländischen Kollegen verfügen über keinen in Österreich anerkannten Einbaubescheid und sind
in Österreich nicht als Montagepartner registriert.
Mit solchen Beschichtungen aus Billigmaterial, ohne Genehmigung, ohne Einbaubescheid sowie ohne Garantie,
können einige Probleme auf Euch zukommen. (Zoll und Polizei) Anzeige, Entfernen der Folie vor Ort,
Kennzeichenentzug, und Vorladung zur Überprüfungsanstalt sind schon vorgekommen.
Es sind auch Einbaubestätigungen im Umlauf die von ausländischen „Montierern“ ausgestellt werden,
die aber einer eingehenden Kontrolle durch den österreichischen Prüfer nicht standhalten.
Was das Gesetz vorsieht bei wissentlicher Annahme eines gefälschten Dokumentes ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe hiermit einige Unklarheiten bereinigt zu haben.
In diesem Sinne:
Lasst Euch keine Märchen erzählen und vergesst nicht:
Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich und sollte vorhandene Info`s zu seinem Vorteil nutzen.
Vitovec Alfred/ AV-Design
Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sollten sich trotz genauer Recherche Fehler eingeschlichen haben, so bitte ich Euch mir diese (möglichst mit Beweismaterial) sofort mitzuteilen.